Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten läuft die Uhr!!

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt, wie hinweisgebende Personen Verstöße gegen Gesetzesvorschriften melden oder offenlegen können. Beschäftigungsgeber (z.B. Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften) mit in der Regel über 50 Beschäftigten müssen künftig einen internen Meldekanal zur Meldung von entsprechenden Verstößen vorhalten. Die Beschäftigtenzahl richtet sich strikt nach der Kopfzahl: Vollzeitmitarbeiter, Teilzeitmitarbeiter, aber auch Auszubildende, zählen jeweils als eine beschäftigte Person.

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, einen internen Meldekanal für hinweisgebende Personen einzurichten. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen einen internen Meldekanal bereits ab dem 2. Juli vorhalten.

Unter den Schutzbereich des Gesetzes als Hinweisgeber fallen alle Personen, die den vorgesehenen Meldestellen Informationen über Verstöße offenlegen. Auch Menschen, die von einer Enthüllung betroffen sind, werden abgesichert. Wobei das Gesetz nur Aktivitäten, die per Gesetz ohnehin verboten sind betrifft. Darunter fallen beispielsweise Straftaten, Diskriminierung, Bestechlichkeit oder Insiderhandel.

Für Unternehmen birgt das Gesetz auch Chancen, die Unternehmensinternen Informanten können als hervorragendes Frühwarnsystem genutzt werden. Durch dieses System können illegale Machenschaften und Strukturen früh aufgedeckt und Probleme unternehmensintern gelöst werden.

Durch ein proaktives Vorgehen der Firmen gegen Missstände könnten erhebliche Bußgelder sowie Imageschäden vermieden werden.